Bahá’í World/Volume 6/Declaration and By-Laws NSA Bahá’ís of Germany and Austria

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THE WORLD ORDER OF Bahá’u’lláh

TREUHANDSCHAFTSERKLARUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATS DER

Bahá’í

IN DEUTSCHLAND UND

OSTERREICH

THE DECLARATION AND BY—LAWs OF THE NATIONAL SPIRITUAL ASSEMBLY OF THE Bahá’ís OF GERMANY AND AUSTRIA

U-VIR, Marta Blanche Brmms-Forel, Karlsruhe i. B.; Paul Ferdinand Gollmer, Stuttgart; Max Greet/en, Bremen; Dr. Hermann Grossmann, Neckargemiind; Edith Elisabeth Anna Horn, Stuttgart; Anna Maria Kiistlin, Esslingen a. N.; Dr. Adelbert Friedrich Alexander Marinus Mz'¢'/Jlschlegel, Stuttgart; Dr. Karl Eugen Sc/amidt, Stuttgart; Alice Corinna Gabriele Emma Amélie (Táhirih) Scbwarz-Solii/0, Stuttgart, erklaren hiermit als der durch die Abgeordneten der Bahá’í in Deutschland und Oesterreich anlasslich der Jahrestagung in Stuttgart am 22. April 1934 ordnungsmiissig gewéihlte und mit allen Vollmachten zur Errichtung der nachfolgenden Treuhandschaft ausgestattete Nationals’ Geixtige Rat der Ba/oa"z' in Dezttsc/gland und Otterreic/2, dass vom heutigen Tage an die diesem Rate durch Bahá’u’lláh, den Begriinder des Bahá’í-Glaubens, ‘Abdu’l-Bahá, den Ausleger und das Vorbild, und Shoghi Effendi,

den Hfiter desselben, iibertragenen Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Rechte, Vorrechte und Pflichten von dem vorgenannten Nationalen Geistigen Rat und seinen ordnungsmiissig bestellten Nachfolgern gemiiss dieser Treuhandschaftserklérung ausgeiibt, verwaltet und fortgefiihrt werden sollen.

Die Annahme dieser Form des Zusammenschlusses, der Vereinigung und,Gemeinschaft, und die Zulegung der Bezeichnung als Treuhiinder der Bahá’í in Deutschland und Osterreich erfolgt durch den Nationalen Geistigen Rat als dem seit mehr als dreiundzwanzig Jahren bestehenden und verantwortlichen Verwaltungskorper einer Religionsgemeinschaft. Infolge dieser T5tigkeit erwiichst dem Nationalen Geistigen Rat die Pflicht zur Verwaltung der stéindig mannigfacher und umfangreicher werclenden Angelegenheiten und Vermiigenswerte der Bahá’í in Deutschland und Osterreich,

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weshalb wir als dessen Mitglieder es fiir wiinschenswert und notwendig erachten, unserer gemeinsamen Téitigkeit eine fester umrissene, gesetzméissige Form zu geben. Wit tun dies in véilliger Einmiitigkeit und in voller Erkenntnis der damit geschaffenen lieiligen Bindung. Wir anerkennen fiir uns und unsere Nachfolger in dieser Treuhandschaft die erhabene religiiise Richtschnur, die ffir Bahá’í-Verwaltungskiirperschaften in dem Worte Bahá’u’lláh’s zum Ausdruck kommt: ,,Seid Treuhéincler des Barmherzi-‘ gen unter den Menschen“, und suchen den Beistand Gottes und Seine Fiihrung, damit wir dieser Ermahnung folgen kiinnen.

ARTIKEL I

Die genannte Treuhandgemeinschaft ffihrt die Bezeichnung ,,der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland und 6sterreicl’1“.

ARTIKEL II

Wir teilen die Ideale unserer Mit-Bahá’í und arbeiten mit ihnen an der Aufrichtung, Erhaltung und Fiirderung der geistigen, erziehlichen und menschenfreundlichen Lehren menschlicher Bruderschaft, strahlenden Glaubens, erhabenen Charakters und selbstloser Liebe, wie sie im Leben und in den Ausserungen aller Propheten und Botschafter Gottes, der Begriinder der Offenbarungsreligionen in der Welt, geoifenbart und mit emeuter Kraft und allumfassender Geltung fiir die Gegebenheiten dieses Zeitalters durch das Leben und die Worte Bahá’u’lláh’s verkiindet Worden sind. Wir erkliiren als Zweck und Gegenstand dieser Treuhandgemeinschaft die Verwaltung der Angelegenheiten der Sache Bahá’u’lláh’s zum Besten der Bahá’í in Deutschland und Csterreich gemiiss den Von Bahá’u’lláh geschaffenen und eingefiihrten, von ‘Abdu’l—Balié n'a'her bestimmten und erliiuterten und Von Shoghi Effendi und dessen nach dem Willen und Testament ‘Abdu’l-Bahá’s ordnungsmiissig eingesetzten Nachfolger und Nachfolgern erweiterten und angewandten Grundséitzen fiir die Bahá’í-Zugehfirigkeit und -Verwaltung.

Der Erffillung dieses Zweckes sollen Andachtszusammenkfinfte, éiffentliche Versammlungen und Zusammenkiinfte erziel1 277

lichen, menschenfreundlichen uncl geistigen Charakters, die Verfiffentlichung Von Biichern, Zeitschriften und Zeitungen, die Errichtung Von Tempeln allgemeiner Anbetung und anderer Einrichtungen und Bauten fiir menschenfreundliche Dienste, die Uberwachung, Vereinheitlichung, F6rderung und allgemeine Verwaltung der Angelegenheiten der Bahá’í in Deutschland und Csterreich in Erffillung ihrer religiésen Dienste, Pflichten und Ideale, sowie jedes sonstige diesen Zielen oder einem von ihnen fiirderliche Mittel dienen.

Weiterer Zweck und Gegenstand dieser Treuhandgemeinschaft ist:

a. das Recht, mit irgendwelchen Personen, Unternehmungen, Vereinigungen, privaten, Eiffentlichen oder gemeindlichen Kiirperschaften, dem Staat oder irgendwelchen seiner Linder, Gebiete oder Kolonien oder irgendwelchen fremden Regierungen in jeder Art und Weise Vertr'a'ge abzuschliessen, zu vollziehen und zu erfiillen, die zur Férderung der Ziele dieser Treuhandschaft dienen, und im Zusammenhang damit und bei allen Verrichtungen, die im Rahmen dieser Treuhandschaft erfolgen, alles und jedes zu tun, was eine Gesellschaft oder natiirliche Person zu tun oder auszuiiben vermag und was gegenWiirtig oder kiinftig vom Gesetz zugelassen ist,

b. bei allen dutch Gesetz oder anderswie errichteten Verbfinden oder Nach mit

liissen und sonstigen letztwilligen Verfiigungen in Verbindung mit Schenkungen, Vermfichtnissen oder

Auflassungen jeder Art, in welchen ein oder mehrere Treuhiinder in irgend einem Teil der Welt sowohl als auch in Deutschland und C')sterreich bestellt warden, aufzutreten und als empfangsberechtigt zu gelten und Schenkungen, Vermiichtnisse oder Auflassungen in Geld oder sonstigen Vermiigenswerten anzunehmen,

c. alles und was immer in den schriftlichen Ausserungen Bahá’u’lláh’s, ‘Abdu’l-Bahá’s, Shoghi Effendi’s und

seiner ordnungsméissi gen Nachfolger,

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durch die den Nationalen Geistigen Riiten gewisse Spruchrechte, Befugnisse und Gerechtsame gewiihrt sind, an verschiedenen Zwecken und Zielen niedergelegt ist,

d. gemeinhin alles zu tun und zu beWirken, was nach Ansicht der benannten Treuhiinder d. h. des Nationalen Geistigen Rates der Bahefi in Deutschland und Csterreich zur Ftirderung der vollstiindigen und erfolgreichen Verwaltung dieser Trenhandgemeinschaft erforderlich, geeignet und Von Vorteil ist.

ARTIKEL III

1. Alasr/mitt. Allen Personen, Unternehmungen, Kiirperschaften und Vereinigungen gegeniiber, die den Treuhindern d. h. dem Nationalen Geistigen Rat und den Mitgliedern desselben in ihrer Eigenschaft als solche Kredit gewiihren, Vertrige mit ihnen schliessen oder irgendwelche Anspriiche gegen sie, gleichviel welcher Art, ob rechtlich oder billig, zu Recht oder zu Unrecht, haben, gilt lediglich das Treuhandvermbgen und der Treuhandbesitz als Masse ffir Zahlung oder Sicherstellung bezw. ffir die Begleichung irgendwelcher Schulden, Ersatzan spriiche, Auflagen und Bescheide oder irgendwelcher Betrige, die in sonstiger Weise seitens der Treuhéinder geschuldet oder zahlbar werden kéinnten, sodass weder die Treuhéinder, noch irgendeiner Von ihnen, noch irgendeiner ihrer kraft dieses ernannten Beamten oder Beauftragten, noch irgendwelche hierin genannte Berechtigte, sei es einzeln oder gemeinsam, persiinlich dafiir haften.

2. Absc/mitt. Alle Bescheinigungen, Schuldanerkenntnisse, Antréige, schriftlichen Verpflichtungen und Vertrfige oder sonstigen Vereinbarungen und Urkunden, die im Rahmen dieser Treuhandschaft getroffen oder gegeben Werden, Werden ausdriicklich vom Nationalen Geistigen Rat als Treuhiinder durch dessen ordnungsmissig ermiichtigte Beamte und Beauftragte vollzo99.“.

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WORLD

ARTIKEL IV

Die Treuhinder, d. h. der Nationale Geistige Rat, nehmen fiir die Durchfiihrung der ihm in dieser Treuhandschaftserkliirung anvertrauten Obliegenheiten die zur Festlegung und Erledigung der eigenen Verwaltungsaufgaben wie auch derjenigen der verschiedenen értlichen und sonstigen Gliederungen, die die Bahá’í in Deutschland und Csterreich verkiirpetn, erforderlichen Satzungen, Bestimmungen und Dienstvorschriften geméiss den Zwecken dieser Einrichtung und in Ubereinstimmung mit den seitherigen ausdriicklichen, den Bahá’í in Deutschland und Csterreich bereits bekannten und von ihnen in der Fiihrung und Handhabung ihrer religiéisen Angelegenheiten iibernommenen Weisungen Shoghi Effendi’s, des Hiiters des Bahá’í—Glaubens, an.

ARTIKEL V

Die Hauptgeschéiftsstelle dieser Trenhandgemeinschaft befindet sich an demjenigen Orr, der durch den Nationalen Geistigen Rat—von Zeit: zu Zeit bestimmt wird.

ARTIKEL VI

Das Siegel dieser Treuhandgemeinschaft besitzt runde Form und zeigt folgende Inschrift:

Der Nationale Geistige Rat der Ba lm"z' in Deutsc/Jlzmd und Osterreich

e. V. Treubandscbaftserklfimmg 193$.

ARTIKI-:L VII

Diese Treuhandschaftserkliirung kann durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Nationalen Geistigen Rats der Bahá’í in Deutschland und Osterreich in jeder besonderen Versammlung, die zu diesem Zwecke ordnungsmissig einberufen worden ist, ergiinzt Werden, vorausgesetzt, dass mindestens dreissig Tage vor dem fiir die Versammlung festgesetzten Zeitpunkt eine Abschrift: der vorgeschlagenen Erg'a'nzung oder Ergiinzungen an jedes Ratsmitglied durch den Sekretir mittels eingeschriebenen Briefes versandt wird.

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SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATS

ARTIKEL I

Der Nationale Geistige Rat besitzt in Erfiillung seiner geheiligten Pflichten im Rahmen dieses Treuhandverhéiltnisses ausschliessliches Spruch- und Hoheitsrecht fiber alle Veranstaltungen und Angelegenheiten der Bahá’í-Sache in Deutschland und Csterreich unter Einschluss der Oberhoheit in bezug auf die Verwaltung dieser Treuhandschaft. Er soll darnach streben, die (nachstehend erliiuterte) Arbeit der 6rtlichen Geistigen Rite sowie diejenige der einzelnen Bahá’í in Deutschland und (5sterreich anzuspornen, zusammenzufassen und gleichzurichten, und sie in jeder nur m6glichen Weise in der Ftirderung der Elnheit der Menschheit unterstiitzen. Ihm obliegt die Anerkennung derartiger Ewrtlicher Rite, die Priifung der tirtlichen Mitgliederrollen, die Einberufung der Jahrestagung oder besonderer Versammlungen und die Einsetzung der Abgeordneten zur Jahrestagung und ihre ziffernmissige Verteilung auf die verschiedenen Bahá’í-Gemeinden. Er ernennt simtliche nationalen Bahá’í-Ausschiisse und iiberwacht die Veréiffentlichung und Verteilung von Bahá’í-Schrifttum, die Uberpriifung aller die Bahá’í-Sache betretfenden Schriften, den Bau und die Verwaltung des allgemeinen Mashriqu’l-Adhkár’s und seiner Nebeneinrichtungen und die Erhebung und Verwendung aller Gelder zur Fortfiihrung dieser Treuhandschaft. Er entscheidet, ob irgendwelche Angelegenheiten dem Bereiche seines eigenen Spruchrechtes oder demjenigen eines értliclien Geistigen Rates angehiiren. Er nimmt in Fallen, die ihm geeignet und notwendig erscheinen, Berufungen aus Entscheidungen tirtlicher Geistiger Rite an und besitzt das Recht zur endgiiltigen Entscheidung in allen Fillen, in denen die Beféihigung eines Einzelnen oder einer Gruppe, stéindig das Wahlrecht auszuiiben oder Mitglied der Bahá’í-Gemeinschaft zu sein, in Frage steht. Er vertritt die Bahá’í in Deutschland und Gsterreich iiberall, wo es sich um die Zusammenarbeit und geistige Betfitigung mit den Bahá’í anderer Lander handelt, und bildet das alleinige Wahlorgan der Bahá’í in Deutschland und Csterreich bei Schaffung des in den heiligen Schriften

der Sache vorgesehenen Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Vor allem aber soll der Nationale Geistige Rat stets jene Stufe der Einheit in Ergebenheit gegenfiber der Offenbarung Bahá’u’lláh’s erstteben, die die Bestiitigung des Heiligen Geistes anzieht und den Rat zum Dienste an der Begri.indung des Gréssten Friedens ffihig machen Wird. Bei allen seinen Beratungen und Handlungen soll der Nationale Geistige Rat als géittlichen Fiihrer und Massstab stiindig die Kusserung Bahá’u’lláh’s vor Augen haben:

,,Es geziemt ihnen (cl. h. den Geistigen Riiten), die Vertrauten des Barmherzigen unter den Menschen zu sein und sich fiir Gottes auserwéihlte Hiiter von allem, was auf Erden ist, zu halten. Es obliegt ihnen, miteinander zu beraten und auf die Belange der Diener Gottes acht zu haben, um Seiner Selbst willen, wie sie auf die eigenen Belange achten, und das zu wéihlen, was geziemend is: und schicklich.“

ARTIKEL II

Die Bahá’í in Deutschland und 6sterreich, zu deren Gunsten diese Treuhandschaft errichtet ist, umfassen alle in Deutschland und Osterreich wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat als den Erfordernissen zum stimmberechtigten Mitglied einer Bahá’í-Gemeinde genfigend emerkannt sind. Wei‘ stimrnberechtigtes Mitglied einer Bahá’í-Gemeinde werden will, muss

a. in dem Ortsgebiet wohnen, das durch den Rechtsbereich des ijrtlichen Geistigen Rates gemiiss dem zweiten Abschnitt des Artikels VII dieser Seltzung bestimmt ist,

b. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,

c. zur Zufriedenheit des éirtlichen Geistigen Rates, die von der Zustimmung durch den Nationalen Geistigen Rat abhiingt, dargetan haben, class er den folgenden Bahá’í-Glaubensforderungen und —bréiuchen geniigt:

volle Anerkennung der Stufe des Vorliiufers (des Bib), des Begriinders (Bal1é’u’ll:'zl1’s) und ‘Abdu’l-Bal1é’s,

[Page 280]des Erklirers und Wahren Vorbildes des Bahá’í-Glaubens, vorbehaltlose Annahme Von allem, was durch ihre Feder geoffenbart ist, und Unterwerfung darunter, treues und standhaftes Festhalten an allen Teilen des geheiligten Willens ‘Abdu’l-Bahá’s und enge Verbundenheit sowohl mit dem Geiste als auch mit der Form der gegenwirtigen Bahá’í—Verwaltung in der Welt.

ARTIKEL III

Der Nationale Geistige Rat besteht aus neun aus dem Kreise der Bahá’í in Deutschland und Csterreich gewiihlten Mitgliedern, die Von den genannten Bahá’í in der weiter unten beschriebenen Weise gewiihlt werden und fiir die Dauer eines Jahres oder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amte bleiben.

ARTIKEL IV

Die geschiiftsfiihrenden Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates bestehen aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretiir und Recliner und was sonst zur geeigneten Ffihrung seiner Geschéifte an Amtern ffir niitig erachtet wird. Die geschiiftsffihrenden Mitglieder werden mit absoluter Stimmenmehrheit durch siimtliche Ratsmitglieder in geheimer Abstimmung gewiihlt.

ARTIKEL V

Die erste Versammlung des neugewiihlten Nationalen Geistigen Rates Wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die hiichste Stimmenzahl erhalten hat, oder, soweit zwei oder mehrere Mitglieder die gleiche Stimmenzahl aufweisen, durch das unter diesen ausgeloste Mitglied. Dieses Mitglied ffihrt den Vorsitz bis zur Wahl des stiindigen Vorsitzers. Alle folgenden Sitzungen werden durch den Sekretéir des Rates auf Ersuchen des Vorsitzers oder, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzers oder dreier beIiebiger Ratsmitglieder einberufen, wobei jedoch die Jahrestagung, wie weiterhin festgelegt, in bezug auf Zeitpunkt und Ort von der Versammlung durch absoluten Melitheitsbeschluss festgelegt wird.

THE Bahá’í

WORLD

ARTIKEL VI

Der Nationale Geistige Rat ist beschlussféihig, sobald fiinf Mitglieder desselben in einer Sitzung anwesend sind, und die durch diese gefassten, absoluten Mehrheitsbeschliisse gelten, soweit nicht diese Satzung ein Anderes bestimmt, in gebfihrendem Hinblick auf den in der Einrichtung der geistigen Rite enthaltenen Grundsatz der Einheit und aufrichtigen Gemeinschaft als ausreichend zur Fiihrung der Geschiifte. Die Verhandlungen und Entscheidungen des Nationalen Geistigen Rates sind bei jeder Sitzung durch den Sekretiir zu protokollieren, der den Ratsrnitgliedern nach jeder Sitzung Abschriften der Protokolle zustellt und die Protokolle unter den offiziellen Urkunden des Rates aufbewahrt.

ARTIKEL VII

W0 immer in Deutschland und (")sterreich, in einer Stadt oder einer liindlichen Gemeinde, die Zahl der darin wohnenden, vom Nationalen Geistigen Rat anerkannten Bahá’í neun iibersteigt, kiinnen diese am 21. April eines Jahres zusammenkommen und mit relativer Stimmenmehrheit eine értliche Verwaltungskérperschaft Von neun Personen als Geistigen Rat der betreffenden Gemeinde w'aihlen. Jeder solche Geistige Rat wird darauf alljiihrlich an jedem folgenden 21. Tag des Aprils gewiihlt. Die Mitglieder bleiben fiir die Dauer eines Jahres und bis zur Wahl und Benennung ihrer Nachfolger im Amte.

Soweit dagegen die Zahl der Bahá’í in einer Gerneinde genau neun betriigt, kénnen sich diese am 21. April eines Jahres und in den nachfolgenden Jahren durch gemeinsame Erkléirung zum értlichen Geistigen Rat: ernennen. Durch Beurkundung einer solchen Erkliirung seitens des Sekretiirs des Nationalen Geistigen Rats gilt der besagte Neunerrat als mit allen Rechten, Vorrechten und Pflichten eines éirtlichen Geistigen Rates, wie sic in dieser Satzung festgelegt sind, eingesetzt.

1. Absclmitt. Jeder neugewiihlte tittliche Geistige Rat verféihrt sofort gemiiss den in den Artikeln IV und V dieser Satzung enthaltenen Anweisungen fiber die Wahl seiner geschéiftsfiihrenden Mitglieder,

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die aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretiir und Recliner und was der Rat sonst fiir die Fiihrung seiner Geschiifte und die Erfiillung seiner Geistigen Pflichten an Amtern fiir néitig erachten mag, bestehen. Unmittelbar darnach fibermittelt der gewiihlte Sekretéir dem Sekretiir des Nationalen Geistigen Rates die Namen der Mitglieder des neugewiihlten Rates und eine Liste seiner geschéiftsfi'1hrenden Mitglieder.

2. Abscbnitt. Die allgemeinen Befugnisse und Pflichten eines értlichen Geistigen Rates ergeben sich aus den Schriften Bahá’u’lláh’s, ‘Abdu’l—Bal'1é’s und Shoghi Effendi’s.

3. Abschnitt. Unter die besonderen Pflichten eines iirtlichen Geistigen Rates fill: das volle Spruchrecht iiber alle Bahá’íVeranstaltungen und -Angelegenheiten innerhalb der Gemeinde, unbeschadet der hierin erkliirten ausschliesslichen Oberhoheit des Nationalen Geistigen Rates.

4. Absc/mitt. Ausscheidende Mitglieder eines iirtlichen Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zwecke durch den Rat ordnungsmiissig einberufenen, besonderen Gemeindeversammlung durch Wahl ergéinzt. Falls die Zahl der ausscheidenden Mitglieder hiiher als vier ist, sodass die Bescl'1lussf'ahigkeit des orlichen Rates entfillt, wird die Wahl unter der Oberaufsicht des Nationalen Geistigen Rates vorgenommen.

5. Absc/mitt. Die Geschiifte des 517Clichen Rates werden in gleicher Weise gefiihrt, wie oben in Artikel VI fiir die Verhandlungen des Nationalen Geistigen Rates festgelegt ist.

6. Absc/mitt. Der éirtliche Rat fiberpriift und anerkennt die Eignung jedes Mitgliedes der Bahá’í-Gemeinde vor dessen Zulassung als Wahlberechtigtes Mitglied, doch steht es jedem, der mit dem Befund des értlichen Geistigen Rates fiber seine Eignung als Bahá’í unzufrieden ist, frei, gegen den Befund beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der den Fall aufgreift und endgfiltig dariiber entscheidet.

7. Abscbnitt. Am oder vor dem ersten Tag im Februar jedes Jahres sendet der Sekretiir jedes értlichen Rates dem Sekretiir des Nationalen Geistigen Rates eine ordnungsmissig beglaubigte Liste der stimmberechtigten Mitglieder der Bahá’í-Ge 281

meinde zur Unterrichtung und Gutheissung durch den Nationalen Geistigen Rat.

8. Absc/mitt. Alle sich innerhalb einer Bahá’í—Gemeinde ergebenden Angelegenheiten Von rein iirtlichen Interessen, die nicht die nationalen Belange der Sache beriihren, unterstehen in erster Instanz dem Spruchrecht des betreffenden iirtlichen Geistigen Rates, doch liegt, die Entscheidung darfiber, ob in einem Fall dutch die Angelegenheit die Belange und die Wohlfahrt der nationalen Bahá’í-Gemeinschaft beriihrt werden, beim Nationalen Geistigen Rat.

9. Abscbnitt. Jedem Mitglied einer Bahá’í-Gemeinde steht es frei, gegen eine Entscheidung seines Geistigen Rates beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der dariiber beflndet, ob er die Sache zur Entscheidung aufgreifen oder sie beim brtlichen Geistigen Rat zur nochmaligen Erwiigung belassen will. Greift der Nationale Geistige Rat die Sache zur Entscheidung auf, so ist seine Findung endgiiltig.

I0. Abxc/mitt. Bestehen innerhalb einer Bahá’í-Gemeinde Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch die Bemfihungen des értlichen Geistigen Rates beigelegt werden kiinnen, so ist die Angelegenheit durch den Geistigen Rat dem Nationalen Geistigen Rate zur Erwiigung zu fiberweisen, dessen Vorgehen in der Sache dann endgfiltig ist.

11. A1750/Jnitt. Alle Streitfragen zwischen zwei oder mehreren iirtlichen Geistigen Riiten oder zwischen Mitgliedern verschiedener Bahá’í-Gemeinden sollen in erster Instanz dem Nationalen Geistigen Rate unterbreitet werden, dem bei allen derartigen Angelegenheiten das erste und letzte Spruchrecht eigen ist.

12. Abscbnitt. Der Rechtsbereich der einzelnen Eirtlichen Geistigen Rite in bezug auf die iirtliche Beflndung zur Mitgliedschaft und Wahlberechtigung eines GIaiibigen in einer Bahá’í-Gemeinde entspricht der durch die verwaltungsrechtlichen Grenzen einer Stadt oder einer liindlichen Gemeinde bezeichneten Gemarkung, docli kiinnen Bahá’í, die in angrenzenden, abseits liegenden oder vorstidtischen Bezirken wohnen und regelmiissig an den Versamm [Page 282]282

In

lungen der Baha 1-Gemeinden teilzunehmen vermogen, bis zur Errichtung eines ortlichen Geistigen Rates in ihrer Heimatgemeinde in die vom angrenzenden Geistigen Rat gefiihrte Mitgliederrolle eingeschrieben werden und volles Wahlrecht geniessen.

Alle Aufiassungsverschiedenheiten in bezug auf das Rechtsgebiet eines iirtlichen Geistigen Rates oder beziiglich der Angliederung irgend eines Bahá’í oder einer Gruppe in Deutschland und éesterreich sind dem Nationalen Geistigen Rat zu unterbreiten, dessen Entscheidung in der Sache endgiiltig ISL

ARTIKEL VIII

Die Jahresversammlung des Nationalen Geistigen Rates, auf der die Wahl seiner Mitgliecler erfolgt, fiihrt die Bezeichnung Nationaltagung der Bahá’í i Deutschland und (-jsterreich. Zeitpunkt und Or: fiir die Abháltung bestimmt der Nationale Geistige Rat, der alle Bahá’í-Gemeinden durch ihre Geistigen Rite sechzig Tage zuvor Von der Versammlung in Kenntnis setzt. Der Nationale Geistige Rat teilt jedem Geistigen Rat gleichzeitig die Von ihm der Bahá’í—Gemeinde geméiss dem Grundsatz der Verhiiltnisvertretung zugeteilte Anzahl von Abgeordneten zur Nationaltagung mit, Wobei die Gesamtzahl der Abgeordneten, die die Nationaltagung darstellen, neunzehn betragen soll. Nach Empfang dieser Benachrichtigung beruft jeder iirtliche Geistige Rat innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und unter Beachtung ordnungsmiissiger und ausreichender Ankiindigung eine Versammlung der in seiner Rolle verzeichneten stimrnberechtigten Mitglieder zwecks Wahl ihres oder ihrer Abgeordneten zur Nationaltagung ein, worauf die Sekretire der einzelnen Brtlichen Geistigen Riite dem Seliretiir der Nationalen Geistigen Rates spTa'testens dreissig Tage Vor dem Zeitpunkt der Tagung die Namen und Anschriften der so gewiihlten Abgeordneten bescheinigen.

1. A1731‘/mitt. Alle Tagungsabgeordneten sind mi: relativer Stimmenmehrheit: zu Wiihlen. Mitglieder, die durch Krankheit oder andere unvermeidliche Griinde verhindert sind, an der Wahl persénlich teilzunehmen, haben das Recht, ihre Stimme brieflich oder telegrafisch in einer Weise

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abzugeben, die dem ortlichen Geistigen Rat

geniigt. 2. Absc/mitt. Alle fiir die Tagung einzusetzenden Abgeordneten mfissen als

stimmberechtigte Mitglieder der von ihnen vertretenen Bahá’í-Gemeinden eingetragen sein.

3. Absclmitt. Die Rechte und Vorrechte der Abgeordneten kiinnen weder ijbertragen noch abgetreten werden.

4. 'Absc}mitt. Die Anerkennung und Einsetzung der Abgeordneten zur Nationaltagung erfolgt im Nationalen Geistigen Rate.

5. Absclmitt. Soweit Abgeordnete nicht persbnlich an der Tagung teilnehmen k6nnen, haben sie das Recht, Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch zu den vom Nationalen Geistigen Rat festzusetzenden Bedingungen zu wiihlen.

6. Absc/mitt. Hiilt: der Nationale Geistige Rat: in irgend einem Jahre die Zusammenrufung der Abgeordneten zur Nationaltagung fiir undurchfiihrbar oder nicht geraten, so setzt der Nationale Geistige Rat die Mittel und Wege fiir die briefliche oder telegrafische Durchfiihrung der Geschéifte der Nationaltagung fest.

7. Abxcbnitt. Das auf der Nationaltagung anwesende vorsitzende, geschiiftsfiihrende Mitglied des Nationalen Geistigen Rates tuft die Abgeordneten auf, die darauf zur endgiiltigen Ordnung der Versammlung schreiten, einen Vorsitzenden, Schriftfiihrer und was weiter an Amtern fiir die geeignete Fiihrung der Geschiifte der Tagung erforderlich ist, wiihlen.

8. Absc/mitt. Die Hauptaufgabe der Nationaltagung ist die Wahl der neun Mitglieder zurn kommenden Nationalen Geistigen Rate, die Entgegennahme der Berichte fiber die finanzielle und sonstige Téitigkeit des ausscheidenden Nationalen Geistigen Rates und seiner verschiedenen Ausschiisse und Beratung fiber die Angelegenheiten der Bahá’í-Sache im allgemeinen, selbscverstiindlich in Ubereinstimmung mit den von Shoghi Effendi ausgedriickten Grundsiitzen der Bahá’í-Verwaltung, wonach alle Berettungen und Handlungen der Abgeordneten zur Nationaltagung ausser der Wahl der Mitglieder zum kommenden Nationalen

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Geistigen Rate nur Ratschliige und Empfehlungen zur Beachtung durch den genannten Rat darstellen, wiihrend die Entscheidung in allen Fragen, die die Angelegenheiten der Bahrfi-Sache in Deutschland und ésterreich betreffen, ausschliesslich bei dieser Kiirperschaft liegt.

9. Alzscbnitt. Die auf der Nationaltagung anzunehmende Geschiiftsordnung wird durch den Nationalen Geistigen Rat vorbereitet, doch kéinnen alle auf die Sache beziiglichen Angelegenheiten, die Von irgend einem Abgeordneten vorgebracht: werden, auf Antrag, fiber den abzustimmen ist, als Punkt der Tagungsberatungen aufgenommen Werden.

10. Abxcbnitt. Die Wahl der Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates erfolgt mit relativer Stimmenmehrheit durch die vom ausscheidenden Nationalen Geistigen Rat anerkannten Abgeordneten, cl. h. als gewéihlt gelten diejenigen neun Personen, die im ersten Wahlgang der bei der Tagung anwesenden Abgeordneten sowie derjenigen Abgeordneten, deren Stimme dem Sekretiir des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch fibermittelt Worden ist, die grésste Anzahl Stimmen erhalten haben. Falls infolge Stimmengleichheit die volle Mitgliedszahl nicht im ersten Wahlgang erreicht wird, finden ein oder mehrere weitere Wahlginge statt, bis siimtliche neun Mitglieder gewiihlt sind.

11. Absclanitt. Alle bei der Nationaltagung offiziell behanclelten Angelegenheiten sind unter die Protokolle des Nationalen Geistigen Rates aufzunehmen und mic diesen zu bewahren.

12. Alrsc/mitt. Nach Schluss der Nationaltagung und bis zur Einberufung der niichsten Jahrestagung wirken die Abgeordneten als zu besonderem Dienste in der Arbeit ffir die Sache befiihigte beratende Kfirperschaft fort, in jeder Weise bemfiht, zum einheitlichen Geiste und Zu fruchtbringender Tiitigkeit des Nationalen Geistigen Rates wiihrend des Jahres beizutragen.

13. Abscbnitt. Freigewordene Mitgliedssitze des Nationalen Geistigen Rates werden mit relativer Stimmenmehrheit seitens der Abgeordneten der Nationaltagung, die den Rat seinerzeit gewiihlt haben, neu besetzt,

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wobei die Wahl in brieflicher oder irgend sonstiger durch den Nationalen Geistigen Rat bestimmter Form erfolgt.

ARTIKEL IX

Soweit dem Nationalen Geistigen Rat durch diese Satzung in irgendwelchen, die Téitigkeit und die Angelegenheiten der Bahá’í-Sache in Deutschland und Csterreich betreffenden Fragen ausschliessliches und héchstrichterliches Spruchrecht sowie vollziehende Oberhoheit iibertragen ist, gilt dies mit der Weisung, dass alle beziiglich solcher Fragen getroffenen Entscheidungen oder erfolgten Massnahmen in jedem Falle dem Hiiter der Sache oder dem Universalen Hause der Gerechtigkeit zur endgfiltigen Priifung und Billigung zu unterbreiten sind.

ARTIKEL X

Soweil: Aufgaben und Befugnisse durch diese Satzung nicht ausdrficklich den 6rtlichen Geistigen Réiten iibertragen sind, gelten sie als dem Nationalen Geistigen Rate verliehen, wobei dieser Kiirperschaft das Recht zur Ubertragung solcher beliebiger Verrichtungen und Befugnisse zusteht, die sie innerhalb ihres Spruchrechtes als fiir iirtliche Geistige Riite erforderlich und ratsam erachtet.

ARTIKEL XI

Zur Wahrung des geistigen Charakters und Zweckes der Bahá’í-Wahlen soll weder der Branch der Wahlvorschlige noch irgend ein sonstiges, eine stille und Von Gebeten getragene Wahl beeintriichtigendes Wahlverfahren aufkommen, sodass jeder Wihler fiir niemanden stimmen soll, als wen ihm Gebet und Uberlegung eingegeben haben.

Zu den hervorragendsten und geheiligtsten Pflichten derer, die berufen werden, die Angelegenheiten der Sache als Mitglieder iirtlicher oder nationaler Geistiger Rite aufzugreifen, zu fiihren und gleichzurichten, gehfirt:

auf jede nur miigliche Weise das Vertrauen und die Zuneigung derer zu gewinnen, denen zu dienen sie das Vorrecht haben; die Meinungen, vorherrschenden Empfindungen und die persfinliche Uber [Page 284]284

zeugung derjenigen, deren Wohlergehen zu fordern ihre feierliche Pflicht ist, zu erforschen und sich mit ihnen vertraut zu rnachen; ihre Erwagungen und die allgemeine Fiihrung ihrer Angelegenheiten

von verschlossener Teilnahmslosigkeit, dem Anschein der Heimlichkeit, dem erstickenden Dunstkreis diktatorischer

Bestimmungen und von alien Worten und Handlungen zu reinigen, die den Eindruck Von Parteilichkeit, Selbstsucht und Vorurteilen erwecken kiinnen, und unter Vorbehalt des geheiligten Rechtes endgiiltiger Entscheidung zur Besprechung einzuladen, Beschwerden nachzugehen, Ratschlage zu begriissen und das Gefiihl der gegenseitigen Abhingigkeit und Mitbeteiligung, des Verstiindnisses und wechselseitigen Vertrauens unter sich und allen iibrigen Bahá’í zu pflegen.

THE Bahá’í

WORLD

ARTIKEL XII

Diese Satzung kann vom Nationalen Geistigen Rat in jeder regelmiissigen oder besonderen Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit erganzt werden, vorausgesetzt, dass mindestens vierzebn Tage vor dem fiir die betreffende Versammlung festgesetzten Zeitpunkt eine Abschrift der vorgeschlagenen Erganzung oder Erganzungen an jedes Ratsmitglied durch den Sekretiir mittels Einschreibebriefes versandt Wird.

In allen Fallen, in denen fiber den durch den Wortlaut ausgedriickten Sinn dieser Treuhandschaftserklarung und Satzung Unklarheit besteht, ist der englische Wortlaut der Declaration of Trust and By Laws der Bahá’í der Vereinigten Staaten und Kanadas zu Rate zu ziehen.

Stuttgart, den 10. Februar 1935.