Bahá’í World/Volume 6/Declaration and By-Laws NSA Bahá’ís of Germany and Austria

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TREUHANDSCHAFTSERKLÄRUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATS DER BAHÁ’Í IN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH

THE DECLARATION AND BY-LAWS OF THE NATIONAL SPIRITUAL ASSEMBLY OF THE Bahá’ís OF GERMANY AND AUSTRIA

WIR, Marta Blanche Brauns-Forel, Karlsruhe i. B.; Paul Ferdinand Gollmer, Stuttgart; Max Greeven, Bremen; Dr. Hermann Grossmann, Neckargemünd; Edith Elisabeth Anna Horn, Stuttgart; Anna Maria Köstlin, Esslingen a. N.; Dr. Adelbert Friedrich Alexander Marinus Mühlschlegel, Stuttgart; Dr. Karl Eugen Schmidt, Stuttgart; Alice Corinna Gabriele Emma Amélie (Ṭáhirih) Schwartz-Solivo, Stuttgart, erklären hiermit als der durch die Abgeordneten der Bahá’í in Deutschland und Oesterreich anlässlich der Jahrestagung in Stuttgart am 22. April 1934 ordnungsmässig gewählte und mit allen Vollmachten zur Errichtung der nachfolgenden Treuhandschaft ausgestattete Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland und Österreich, dass vom heutigen Tage an die diesem Rate durch Bahá’u’lláh, den Begründer des Bahá’í-Glaubens, ‘Abdu’l-Bahá, den Ausleger und das Vorbild, und Shoghi Effendi, den Hüter desselben, übertragenen Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Rechte, Vorrechte und Pflichten von dem vorgenannten Nationalen Geistigen Rat und seinen ordnungsmässig bestellten Nachfolgern gemäss dieser Treuhandschaftserklärung ausgeübt, verwaltet und fortgeführt werden sollen.

Die Annahme dieser Form des Zusammenschlusses, der Vereinigung und Gemeinschaft, und die Zulegung der Bezeichnung als Treuhänder der Bahá’í in Deutschland und Österreich erfolgt durch den Nationalen Geistigen Rat als dem seit mehr als dreiundzwanzig Jahren bestehenden und verantwortlichen Verwaltungskörper einer Religionsgemeinschaft. Infolge dieser Tätigkeit erwächst dem Nationalen Geistigen Rat die Pflicht zur Verwaltung der ständig mannigfacher und umfangreicher werdenden Angelegenheiten und Vermögenswerte der Bahá’í in Deutschland und Österreich,

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The National Spiritual Assembly of the Bahá’ís of Germany and Austria.

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weshalb wir als dessen Mitglieder es für wünschenswert und notwendig erachten, unserer gemeinsamen Tätigkeit eine fester umrissene, gesetzmässige Form zu geben. Wir tun dies in völliger Einmütigkeit und in voller Erkenntnis der damit geschaffenen hieiligen Bindung. Wir anerkennen für uns und unsere Nachfolger in dieser Treuhandschaft die erhabene religiöse Richtschnur, die für Bahá’í-Verwaltungskörperschaften in dem Worte Bahá’u’lláh’s zum Ausdruck kommt: ,,Seid Treuhänder des Barmherzigen unter den Menschen”, und suchen den Beistand Gottes und Seine Führung, damit wir dieser Ermahnung folgen können.

ARTIKEL I

Die genannte Treuhandgemeinschaft führt die Bezeichnung ,,der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland und Österreich“.

ARTIKEL II

Wir teilen die Ideale unserer Mit-Bahá’í und arbeiten mit ihnen an der Aufrichtung, Erhaltung und Förderung der geistigen, erziehlichen und menschenfreundlichen Lehren menschlicher Bruderschaft, strahlenden Glaubens, erhabenen Charakters und selbstloser Liebe, wie sie im Leben und in den Äusserungen aller Propheten und Botschafter Gottes, der Begründer der Offenbarungsreligionen in der Welt, geoffenbart und mit erneuter Kraft und allumfassender Geltung für die Gegebenheiten dieses Zeitalters durch das Leben und die Worte Bahá’u’lláh’s verkündet worden sind. Wir erklären als Zweck und Gegenstand dieser Treuhandgemeinschaft die Verwaltung der Angelegenheiten der Sache Bahá’u’lláh’s zum Besten der Bahá’í in Deutschland und Österreich gemäss den von Bahá’u’lláh geschaffenen und eingeführten, von ‘Abdu’l-Bahá näher bestimmten und erläuterten und von Shoghi Effendi und dessen nach dem Willen und Testament ‘Abdu’l-Bahá’s ordnungsmässig eingesetzten Nachfolger und Nachfolgern erweiterten und angewandten Grundsätzen für die Bahá’í-Zugehörigkeit und -Verwaltung.

Der Erfüllung dieses Zweckes sollen Andachtszusammenkünfte, öiffentliche Versammlungen und Zusammenkünfte erziehlichen, menschenfreundlichen und geistigen Charakters, die Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, die Errichtung von Tempeln allgemeiner Anbetung und anderer Einrichtungen und Bauten für menschenfreundliche Dienste, die Überwachung, Vereinheitlichung, Förderung und allgemeine Verwaltung der Angelegenheiten der Bahá’í in Deutschland und Österreich in Erfüllung ihrer religiösen Dienste, Pflichten und Ideale, sowie jedes sonstige diesen Zielen oder einem von ihnen förderliche Mittel dienen.

Weiterer Zweck und Gegenstand dieser Treuhandgemeinschaft ist:

a. das Recht, mit irgendwelchen Personen, Unternehmungen, Vereinigungen, privaten, öffentlichen oder gemeindlichen Körperschaften, dem Staat oder irgendwelchen seiner Länder, Gebiete oder Kolonien oder mit irgendwelchen fremden Regierungen in jeder Art und Weise Verträge abzuschliessen, zu vollziehen und zu erfüllen, die zur Förderung der Ziele

dieser Treuhandschaft dienen, und im Zusammenhang damit und bei allen Verrichtungen, die im Rahmen dieser Treuhandschaft erfolgen, alles und jedes zu tun, was eine Gesellschaft oder natürliche Person zu tun oder auszuüben vermag und was gegenwärtig oder künftig vom Gesetz zugelassen ist,

b. bei allen dutch Gesetz oder anderswie errichteten Verbänden oder Nachlässen und sonstigen letztwilligen Verfügungen in Verbindung mit Schenkungen, Vermächtnissen oder Auflassungen jeder Art, in welchen ein oder mehrere Treuhänder in irgend einem Teil der Welt sowohl als auch in Deutschland und Österreich bestellt werden, aufzutreten und als empfangsberechtigt zu gelten und Schenkungen, Vermächtnisse oder Auflassungen in Geld oder sonstigen Vermögenswerten anzunehmen,
c. alles und was immer in den schriftlichen Äusserungen Bahá’u’lláh’s, ‘Abdu’l-Bahá’s, Shoghi Effendi’s und seiner ordnungsmässigen Nachfolger,

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durch die den Nationalen Geistigen Räten gewisse Spruchrechte, Befugnisse und Gerechtsame gewährt sind, an verschiedenen Zwecken und Zielen niedergelegt ist,
d. gemeinhin alles zu tun und zu bewirken, was nach Ansicht der benannten Treuhänder d. h. des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland und Österreich zur Förderung der vollständigen und erfolgreichen Verwaltung dieser

Treuhandgemeinschaft erforderlich, geeignet und von Vorteil ist.

ARTIKEL III

1. Abschnitt. Allen Personen, Unternehmungen, Körperschaften und Vereinigungen gegenüber, die den Treuhändern d. h. dem Nationalen Geistigen Rat und den Mitgliedern desselben in ihrer Eigenschaft als solche Kredit gewähren, Verträge mit ihnen schliessen oder irgendwelche Ansprüche gegen sie, gleichviel welcher Art, ob rechtlich oder billig, zu Recht oder zu Unrecht, haben, gilt lediglich das Treuhandvermögen und der Treuhandbesitz als Masse für Zahlung oder Sicherstellung bezw. für die Begleichung irgendwelcher Schulden, Ersatzan sprüche, Auflagen und Bescheide oder irgendwelcher Beträge, die in sonstiger Weise seitens der Treuhänder geschuldet oder zahlbar werden könnten, sodass weder die Treuhänder, noch irgendeiner von ihnen, noch irgendeiner ihrer kraft dieses ernannten Beamten oder Beauftragten, noch irgendwelche hierin genannte Berechtigte, sei es einzeln oder gemeinsam, persönlich dafür haften.

2. Abschnitt. Alle Bescheinigungen, Schuldanerkenntnisse, Anträge, schriftlichen Verpflichtungen und Verträge oder sonstigen Vereinbarungen und Urkunden, die im Rahmen dieser Treuhandschaft getroffen oder gegeben werden, werden ausdrücklich vom Nationalen Geistigen Rat als Treuhänder durch dessen ordnungsmässig ermächtigte Beamte und Beauftragte vollzogen.

ARTIKEL IV

Die Treuhänder, d. h. der Nationale Geistige Rat, nehmen für die Durchführung der ihm in dieser Treuhandschaftserklärung anvertrauten Obliegenheiten die zur Festlegung und Erledigung der eigenen Verwaltungsaufgaben wie auch derjenigen der verschiedenen örtlichen und sonstigen Gliederungen, die die Bahá’í in Deutschland und Österreich verkörpern, erforderlichen Satzungen, Bestimmungen und Dienstvorschriften gemäss den Zwecken dieser Einrichtung und in Übereinstimmung mit den seitherigen ausdrücklichen, den Bahá’í in Deutschland und Österreich bereits bekannten und von ihnen in der Führung und Handhabung ihrer religiöisen Angelegenheiten übernommenen Weisungen Shoghi Effendi’s, des Hüters des Bahá’í—Glaubens, an.

ARTIKEL V

Die Hauptgeschäftsstelle dieser Treuhandgemeinschaft befindet sich an demjenigen Ort, der durch den Nationalen Geistigen Rat von Zeit: zu Zeit bestimmt wird.

ARTIKEL VI

Das Siegel dieser Treuhandgemeinschaft besitzt runde Form und zeigt folgende Inschrift:

Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland und Österreich e. V. Treuhandschaftserklärung 1935.

ARTIKEL VII

Diese Treuhandschaftserklärung kann durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Nationalen Geistigen Rats der Bahá’í in Deutschland und Österreich in jeder besonderen Versammlung, die zu diesem Zwecke ordnungsmässig einberufen worden ist, ergänzt werden, vorausgesetzt, dass mindestens dreissig Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Zeitpunkt eine Abschrift: der vorgeschlagenen Ergänzung oder Ergänzungen an jedes Ratsmitglied durch den Sekretär mittels eingeschriebenen Briefes versandt wird.

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SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATS

ARTIKEL I

Der Nationale Geistige Rat besitzt in Erfüllung seiner geheiligten Pflichten im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses ausschliessliches Spruch- und Hoheitsrecht über alle Veranstaltungen und Angelegenheiten der Bahá’í-Sache in Deutschland und Österreich unter Einschluss der Oberhoheit in bezug auf die Verwaltung dieser Treuhandschaft. Er soll darnach streben, die (nachstehend erläuterte) Arbeit der örtlichen Geistigen Räte sowie diejenige der einzelnen Bahá’í in Deutschland und Österreich anzuspornen, zusammenzufassen und gleichzurichten, und sie in jeder nur möglichen Weise in der Förderung der Einheit der Menschheit unterstützen. Ihm obliegt die Anerkennung derartiger örtlicher Räte, die Prüfung der örtlichen Mitgliederrollen, die Einberufung der Jahrestagung oder besonderer Versammlungen und die Einsetzung der Abgeordneten zur Jahrestagung und ihre ziffernmässige Verteilung auf die verschiedenen Bahá’í-Gemeinden. Er ernennt sämtliche nationalen Bahá’í-Ausschüsse und überwacht die Veröffentlichung und Verteilung von Bahá’í-Schrifttum, die Überprüfung aller die Bahá’í-Sache betreffenden Schriften, den Bau und die Verwaltung des allgemeinen Mashriqu’l-Adhkár’s und seiner Nebeneinrichtungen und die Erhebung und Verwendung aller Gelder zur Fortfúhrung dieser Treuhandschaft. Er entscheidet, ob irgendwelche Angelegenheiten dem Bereiche seines eigenen Spruchrechtes oder demjenigen eines örtlichen Geistigen Rates angehören. Er nimmt in Fällen, die ihm geeignet und notwendig erscheinen, Berufungen aus Entscheidungen örtlicher Geistiger Räte an und besitzt das Recht zur endgültigen Entscheidung in allen Fällen, in denen die Befähigung eines Einzelnen oder einer Gruppe, ständig das Wahlrecht auszuüben oder Mitglied der Bahá’í-Gemeinschaft zu sein, in Frage steht. Er vertritt die Bahá’í in Deutschland und Österreich überall, wo es sich um die Zusammenarbeit und geistige Betätigung mit den Bahá’í anderer Länder handelt, und bildet das alleinige Wahlorgan der Bahá’í in Deutschland und Österreich bei Schaffung des in den heiligen Schriften der Sache vorgesehenen Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Vor allem aber soll der Nationale Geistige Rat stets jene Stufe der Einheit in Ergebenheit gegenüber der Offenbarung Bahá’u’lláh’s erstreben, die die Bestätigung des Heiligen Geistes anzieht und den Rat zum Dienste an der Begründung des Grössten Friedens fähig machen wird. Bei allen seinen Beratungen und Handlungen soll der Nationale Geistige Rat als göttlichen Führer und Massstab ständig die Äusserung Bahá’u’lláh’s vor Augen haben:

,,Es geziemt ihnen (d. h. den Geistigen Räten), die Vertrauten des Barmherzigen unter den Menschen zu sein und sich für Gottes auserwählte Hüter von allem, was auf Erden ist, zu halten. Es obliegt ihnen, miteinander zu beraten und auf die Belange der Diener Gottes acht zu haben, um Seiner Selbst willen, wie sie auf die eigenen Belange achten, und das zu wählen, was geziemend ist und schicklich.“

ARTIKEL II

Die Bahá’í in Deutschland und Österreich, zu deren Gunsten diese Treuhandschaft errichtet ist, umfassen alle in Deutschland und Österreich wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat als den Erfordernissen zum stimmberechtigten Mitglied einer Bahá’í-Gemeinde genügend anerkannt sind. Wer stimmberechtigtes Mitglied einer Bahá’í-Gemeinde werden will, muss

a. in dem Ortsgebiet wohnen, das durch den Rechtsbereich des örtlichen Geistigen Rates gemäss dem zweiten Abschnitt des Artikels VII dieser Saltzung bestimmt ist,
b. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
c. zur Zufriedenheit des örtlichen Geistigen Rates, die von der Zustimmung durch den Nationalen Geistigen Rat abhängt, dargetan haben, dass er den folgenden Bahá’í-Glaubensforderungen und —bräuchen genügt:
volle Anerkennung der Stufe des
Vorläufers (des Báb), des Begründers (Bahá’u’lláh’s) und ‘Abdu’l-Bahá’s,

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des Erklärers und Wahren Vorbildes des Bahá’í-Glaubens, vorbehaltlose Annahme von allem, was durch ihre Feder geoffenbart ist, und Unterwerfung darunter, treues und standhaftes Festhalten an allen Teilen des geheiligten Willens ‘Abdu’l-Bahá’s und enge Verbundenheit sowohl mit dem Geiste als auch mit der Form der gegenwätigen Bahá’í—Verwaltung in der Welt.

ARTIKEL III

Der Nationale Geistige Rat besteht aus neun aus dem Kreise der Bahá’í in Deutschland und Österreich gewählten Mitgliedern, die von den genannten Bahá’í in der weiter unten beschriebenen Weise gewählt werden und für die Dauer eines Jahres oder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amte bleiben.

ARTIKEL IV

Die geschäftsführenden Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates bestehen aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretär und Rechner und was sonst zur geeigneten Führung seiner Geschäfte an Ämtern für nötig erachtet wird. Die geschäftsführenden Mitglieder werden mit absoluter Stimmenmehrheit durch sämtliche Ratsmitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.

ARTIKEL V

Die erste Versammlung des neugewählten Nationalen Geistigen Rates wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat, oder, soweit zwei oder mehrere Mitglieder die gleiche Stimmenzahl aufweisen, durch das unter diesen ausgeloste Mitglied. Dieses Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des ständigen Vorsitzers. Alle folgenden Sitzungen werden durch den Sekretär des Rates auf Ersuchen des Vorsitzers oder, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzers oder dreier beliebiger Ratsmitglieder einberufen, wobei jedoch die Jahrestagung, wie weiterhin festgelegt, in bezug auf Zeitpunkt und Ort von der Versammlung durch absoluten Mehrheitsbeschluss festgelegt wird.

ARTIKEL VI

Der Nationale Geistige Rat ist beschlussfähig, sobald fünf Mitglieder desselben in einer Sitzung anwesend sind, und die durch diese gefassten, absoluten Mehrheitsbeschlüsse gelten, soweit nicht diese Satzung ein Anderes bestimmt, in gebührendem Hinblick auf den in der Einrichtung der geistigen Räte enthaltenen Grundsatz der Einheit und aufrichtigen Gemeinschaft als ausreichend zur Führung der Geschäfte. Die Verhandlungen und Entscheidungen des Nationalen Geistigen Rates sind bei jeder Sitzung durch den Sekretär zu protokollieren, der den Ratsmitgliedern nach jeder Sitzung Abschriften der Protokolle zustellt und die Protokolle unter den offiziellen Urkunden des Rates aufbewahrt.

ARTIKEL VII

Wo immer in Deutschland und Österreich, in einer Stadt oder einer ländlichen Gemeinde, die Zahl der darin wohnenden, vom Nationalen Geistigen Rat anerkannten Bahá’í neun übersteigt, können diese am 21. April eines Jahres zusammenkommen und mit relativer Stimmenmehrheit eine örtliche Verwaltungskörperschaft von neun Personen als Geistigen Rat der betreffenden Gemeinde wählen. Jeder solche Geistige Rat wird darauf alljährlich an jedem folgenden 21. Tag des Aprils gewählt. Die Mitglieder bleiben für die Dauer eines Jahres und bis zur Wahl und Benennung ihrer Nachfolger im Amte.

Soweit dagegen die Zahl der Bahá’í in einer Gemeinde genau neun beträgt, können sich diese am 21. April eines Jahres und in den nachfolgenden Jahren durch gemeinsame Erklärung zum örtlichen Geistigen Rat ernennen. Durch Beurkundung einer solchen Erklärung seitens des Sekretärs des Nationalen Geistigen Rats gilt der besagte Neunerrat als mit allen Rechten, Vorrechten und Pflichten eines örtlichen Geistigen Rates, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, eingesetzt.

1. Abschnitt. Jeder neugewählte örtliche Geistige Rat verfährt sofort gemäss den in den Artikeln IV und V dieser Satzung enthaltenen Anweisungen über die Wahl seiner geschäftsführenden Mitglieder,

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die aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretär und Rechner und was der Rat sonst für die Führung seiner Geschäfte und die Erfüllung seiner Geistigen Pflichten an Ämtern für nötig erachten mag, bestehen. Unmittelbar darnach übermittelt der gewählte Sekretär dem Sekretär des Nationalen Geistigen Rates die Namen der Mitglieder des neugewählten Rates und eine Liste seiner geschäftsführenden Mitglieder.

2. Abschnitt. Die allgemeinen Befugnisse und Pflichten eines örtlichen Geistigen Rates ergeben sich aus den Schriften Bahá’u’lláh’s, ‘Abdu’l-Bahá’s und Shoghi Effendi’s.

3. Abschnitt. Unter die besonderen Pflichten eines örtlichen Geistigen Rates fällt das volle Spruchrecht über alle Bahá’í-Veranstaltungen und -Angelegenheiten innerhalb der Gemeinde, unbeschadet der hierin erklärten ausschliesslichen Oberhoheit des Nationalen Geistigen Rates.

4. Abschnitt. Ausscheidende Mitglieder eines örtlichen Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zwecke durch den Rat ordnungsmässig einberufenen, besonderen Gemeindeversammlung durch Wahl ergänzt. Falls die Zahl der ausscheidenden Mitglieder höher als vier ist, sodass die Beschlussfähigkeit des örlichen Rates entfällt, wird die Wahl unter der Oberaufsicht des Nationalen Geistigen Rates vorgenommen.

5. Abschnitt. Die Geschäfte des örtlichen Rates werden in gleicher Weise geführt, wie oben in Artikel VI für die Verhandlungen des Nationalen Geistigen Rates festgelegt ist.

6. Abschnitt. Der örtliche Rat überprüft und anerkennt die Eignung jedes Mitgliedes der Bahá’í-Gemeinde vor dessen Zulassung als wahlberechtigtes Mitglied, doch steht es jedem, der mit dem Befund des örtlichen Geistigen Rates über seine Eignung als Bahá’í unzufrieden ist, frei, gegen den Befund beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der den Fall aufgreift und endgültig darüber entscheidet.

7. Abschnitt. Am oder vor dem ersten Tag im Februar jedes Jahres sendet der Sekretär jedes örtlichen Rates dem Sekretär des Nationalen Geistigen Rates eine ordnungsmässig beglaubigte Liste der stimmberechtigten Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde zur Unterrichtung und Gutheissung durch den Nationalen Geistigen Rat.

8. Abschnitt. Alle sich innerhalb einer Bahá’í-Gemeinde ergebenden Angelegenheiten von rein örtlichen Interessen, die nicht die nationalen Belange der Sache berühren, unterstehen in erster Instanz dem Spruchrecht des betreffenden örtlichen Geistigen Rates, doch liegt, die Entscheidung darüber, ob in einem Fall dutch die Angelegenheit die Belange und die Wohlfahrt der nationalen Bahá’í-Gemeinschaft berührt werden, beim Nationalen Geistigen Rat.

9. Abschnitt. Jedem Mitglied einer Bahá’í-Gemeinde steht es frei, gegen eine Entscheidung seines Geistigen Rates beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der darüber befindet, ob er die Sache zur Entscheidung aufgreifen oder sie beim örtlichen Geistigen Rat zur nochmaligen Erwägung belassen will. Greift der Nationale Geistige Rat die Sache zur Entscheidung auf, so ist seine Findung endgültig.

10. Abschnitt. Bestehen innerhalb einer Bahá’í-Gemeinde Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch die Bemühungen des örtlichen Geistigen Rates beigelegt werden können, so ist die Angelegenheit durch den Geistigen Rat dem Nationalen Geistigen Rate zur Erwägung zu überweisen, dessen Vorgehen in der Sache dann endgültig ist.

11. Abschnitt. Alle Streitfragen zwischen zwei oder mehreren örtlichen Geistigen Räten oder zwischen Mitgliedern verschiedener Bahá’í-Gemeinden sollen in erster Instanz dem Nationalen Geistigen Rate unterbreitet werden, dem bei allen derartigen Angelegenheiten das erste und letzte Spruchrecht eigen ist.

12. Abschnitt. Der Rechtsbereich der einzelnen örtlichen Geistigen Räte in bezug auf die örtliche Befindung zur Mitgliedschaft und Wahlberechtigung eines Glaübigen in einer Bahá’í-Gemeinde entspricht der durch die verwaltungsrechtlichen Grenzen einer Stadt oder einer ländlichen Gemeinde bezeichneten Gemarkung, doch können Bahá’í, die in angrenzenden, abseits liegenden oder vorstädtischen Bezirken wohnen und regelmässig an den Versammlungen

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der Bahá’í-Gemeinden teilzunehmen vermögen, bis zur Errichtung eines örtlichen Geistigen Rates in ihrer Heimatgemeinde in die vom angrenzenden Geistigen Rat geführte Mitgliederrolle eingeschrieben werden und volles Wahlrecht geniessen.

Alle Auffassungsverschiedenheiten in bezug auf das Rechtsgebiet eines örtlichen Geistigen Rates oder bezüglich der Angliederung irgend eines Bahá’í oder einer Gruppe in Deutschland und Öesterreich sind dem Nationalen Geistigen Rat zu unterbreiten, dessen Entscheidung in der Sache endgültig ist.

ARTIKEL VIII

Die Jahresversammlung des Nationalen Geistigen Rates, auf der die Wahl seiner Mitglieder erfolgt, führt die Bezeichnung Nationaltagung der Bahá’í in Deutschland und Österreich. Zeitpunkt und Ort für die Abhaltung bestimmt der Nationale Geistige Rat, der alle Bahá’í-Gemeinden durch ihre Geistigen Räte sechzig Tage zuvor von der Versammlung in Kenntnis setzt. Der Nationale Geistige Rat teilt jedem Geistigen Rat gleichzeitig die von ihm der Bahá’í-Gemeinde gemäss dem Grundsatz der Verhältnisvertretung zugeteilte Anzahl von Abgeordneten zur Nationaltagung mit, Wobei die Gesamtzahl der Abgeordneten, die die Nationaltagung darstellen, neunzehn betragen soll. Nach Empfang dieser Benachrichtigung beruft jeder örtliche Geistige Rat innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und unter Beachtung ordnungsmässiger und ausreichender Ankündigung eine Versammlung der in seiner Rolle verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder zwecks Wahl ihres oder ihrer Abgeordneten zur Nationaltagung ein, worauf die Sekretäre der einzelnen örtlichen Geistigen Räte dem Sekretär der Nationalen Geistigen Rates spätestens dreissig Tage vor dem Zeitpunkt der Tagung die Namen und Anschriften der so gewählten Abgeordneten bescheinigen.

1. Abschnitt. Alle Tagungsabgeordneten sind mit relativer Stimmenmehrheit zu Wählen. Mitglieder, die durch Krankheit oder andere unvermeidliche Gründe verhindert sind, an der Wahl persönlich teilzunehmen, haben das Recht, ihre Stimme brieflich oder telegrafisch in einer Weise abzugeben, die dem örtlichen Geistigen Rat genügt.

2. Abschnitt. Alle für die Tagung einzusetzenden Abgeordneten müssen als stimmberechtigte Mitglieder der von ihnen vertretenen Bahá’í-Gemeinden eingetragen sein.

3. Abschnitt. Die Rechte und Vorrechte der Abgeordneten können weder übertragen noch abgetreten werden.

4. Abschnitt. Die Anerkennung und Einsetzung der Abgeordneten zur Nationaltagung erfolgt im Nationalen Geistigen Rate.

5. Abschnitt. Soweit Abgeordnete nicht persönlich an der Tagung teilnehmen können, haben sie das Recht, Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch zu den vom Nationalen Geistigen Rat festzusetzenden Bedingungen zu wählen.

6. Abschnitt. Hält der Nationale Geistige Rat in irgend einem Jahre die Zusammenrufung der Abgeordneten zur Nationaltagung für undurchführbar oder nicht geraten, so setzt der Nationale Geistige Rat die Mittel und Wege für die briefliche oder telegrafische Durchführung der Geschäfte der Nationaltagung fest.

7. Abschnitt. Das auf der Nationaltagung anwesende vorsitzende, geschäftsführende Mitglied des Nationalen Geistigen Rates ruft die Abgeordneten auf, die darauf zur endgültigen Ordnung der Versammlung schreiten, einen Vorsitzenden, Schriftführer und was weiter an Ämtern für die geeignete Führung der Geschäfte der Tagung erforderlich ist, wählen.

8. Abschnitt. Die Hauptaufgabe der Nationaltagung ist die Wahl der neun Mitglieder zurn kommenden Nationalen Geistigen Rate, die Entgegennahme der Berichte über die finanzielle und sonstige Tätigkeit des ausscheidenden Nationalen Geistigen Rates und seiner verschiedenen Ausschüsse und Beratung über die Angelegenheiten der Bahá’í-Sache im allgemeinen, selbstverständlich in Übereinstimmung mit den von Shoghi Effendi ausgedrückten Grundsätzen der Bahá’í-Verwaltung, wonach alle Beratungen und Handlungen der Abgeordneten zur Nationaltagung ausser der Wahl der Mitglieder zum kommenden Nationalen

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Geistigen Rate nur Ratschläge und Empfehlungen zur Beachtung durch den genannten Rat darstellen, während die Entscheidung in allen Fragen, die die Angelegenheiten der Bahrfi-Sache in Deutschland und Österreich betreffen, ausschliesslich bei dieser Körperschaft liegt.

9. Abschnitt. Die auf der Nationaltagung anzunehmende Geschäftsordnung wird durch den Nationalen Geistigen Rat vorbereitet, doch können alle auf die Sache bezüglichen Angelegenheiten, die von irgend einem Abgeordneten vorgebracht werden, auf Antrag, über den abzustimmen ist, als Punkt der Tagungsberatungen aufgenommen werden.

10. Abschnitt. Die Wahl der Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates erfolgt mit relativer Stimmenmehrheit durch die vom ausscheidenden Nationalen Geistigen Rat anerkannten Abgeordneten, d. h. als gewählt gelten diejenigen neun Personen, die im ersten Wahlgang der bei der Tagung anwesenden Abgeordneten sowie derjenigen Abgeordneten, deren Stimme dem Sekretär des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch übermittelt worden ist, die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. Falls infolge Stimmengleichheit die volle Mitgliedszahl nicht im ersten Wahlgang erreicht wird, finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis sämtliche neun Mitglieder gewählt sind.

11. Abschnitt. Alle bei der Nationaltagung offiziell behandelten Angelegenheiten sind unter die Protokolle des Nationalen Geistigen Rates aufzunehmen und mit diesen zu bewahren.

12. Abschnitt. Nach Schluss der Nationaltagung und bis zur Einberufung der nächsten Jahrestagung wirken die Abgeordneten als zu besonderem Dienste in der Arbeit für die Sache befähigte beratende Körperschaft fort, in jeder Weise bemüht, zum einheitlichen Geiste und zu fruchtbringender Tätigkeit des Nationalen Geistigen Rates während des Jahres beizutragen.

13. Abschnitt. Freigewordene Mitgliedssitze des Nationalen Geistigen Rates werden mit relativer Stimmenmehrheit seitens der Abgeordneten der Nationaltagung, die den Rat seinerzeit gewählt haben, neu besetzt, wobei die Wahl in brieflicher oder irgend sonstiger durch den Nationalen Geistigen Rat bestimmter Form erfolgt.

ARTIKEL IX

Soweit dem Nationalen Geistigen Rat durch diese Satzung in irgendwelchen, die Tätigkeit und die Angelegenheiten der Bahá’í-Sache in Deutschland und Österreich betreffenden Fragen ausschliessliches und höchstrichterliches Spruchrecht sowie vollziehende Oberhoheit übertragen ist, gilt dies mit der Weisung, dass alle bezüglich solcher Fragen getroffenen Entscheidungen oder erfolgten Massnahmen in jedem Falle dem Hüter der Sache oder dem Universalen Hause der Gerechtigkeit zur endgültigen Prüfung und Billigung zu unterbreiten sind.

ARTIKEL X

Soweit Aufgaben und Befugnisse durch diese Satzung nicht ausdrücklich den örtlichen Geistigen Räten übertragen sind, gelten sie als dem Nationalen Geistigen Rate verliehen, wobei dieser Körperschaft das Recht zur Übertragung solcher beliebiger Verrichtungen und Befugnisse zusteht, die sie innerhalb ihres Spruchrechtes als für örtliche Geistige Räte erforderlich und ratsam erachtet.

ARTIKEL XI

Zur Wahrung des geistigen Charakters und Zweckes der Bahá’í-Wahlen soll weder der Brauch der Wahlvorschäge noch irgend ein sonstiges, eine stille und von Gebeten getragene Wahl beeinträchtigendes Wahlverfahren aufkommen, sodass jeder Wähler für niemanden stimmen soll, als wen ihm Gebet und Überlegung eingegeben haben.

Zu den hervorragendsten und geheiligtsten Pflichten derer, die berufen werden, die Angelegenheiten der Sache als Mitglieder örtlicher oder nationaler Geistiger Räte aufzugreifen, zu führen und gleichzurichten, gehört:

auf jede nur mögliche Weise das Vertrauen und die Zuneigung derer zu gewinnen, denen zu dienen sie das Vorrecht haben; die Meinungen, vorherrschenden Empfindungen und die persönliche Überzeugung

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derjenigen, deren Wohlergehen zu fördern ihre feierliche Pflicht ist, zu erforschen und sich mit ihnen vertraut zu machen; ihre Erwägungen und die allgemeine Führung ihrer Angelegenheiten von verschlossener Teilnahmslosigkeit, dem Anschein der Heimlichkeit, dem erstickenden Dunstkreis diktatorischer Bestimmungen und von alien Worten und Handlungen zu reinigen, die den Eindruck von Parteilichkeit, Selbstsucht und Vorurteilen erwecken können, und unter Vorbehalt des geheiligten Rechtes endgültiger Entscheidung zur Besprechung einzuladen, Beschwerden nachzugehen, Ratschläge zu begrüssen und das Gefühl der gegenseitigen Abhängigkeit und Mitbeteiligung, des Verständnisses und wechselseitigen Vertrauens unter sich und allen übrigen Bahá’í zu pflegen.

ARTIKEL XII

Diese Satzung kann vom Nationalen Geistigen Rat in jeder regelmässigen oder besonderen Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit ergänzt werden, vorausgesetzt, dass mindestens vierzehn Tage vor dem für die betreffende Versammlung festgesetzten Zeitpunkt eine Abschrift der vorgeschlagenen Ergänzung oder Ergänzungen an jedes Ratsmitglied durch den Sekretär mittels Einschreibebriefes versandt wird.

In allen Fällen, in denen über den durch den Wortlaut ausgedrückten Sinn dieser Treuhandschaftserklärung und Satzung Unklarheit besteht, ist der englische Wortlaut der Declaration of Trust and By Laws der Bahá’í der Vereinigten Staaten und Kanadas zu Rate zu ziehen.

Stuttgart, den 10. Februar 1935.

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